Sie ersetzt die frühere Richtlinie 93/89/EWG, die 1995 vom Europäischen Gerichtshof aufgehoben wurde. Sie harmonisiert die Bedingungen, unter denen die nationalen Behörden Steuern, Mautgebühren und Benutzungsgebühren für den Güterkraftverkehr erheben können. Darüber hinaus wird auf Mechanismen zur Zuweisung von Einnahmen hingewiesen, die die Zweckbindung zusätzlicher Einnahmen für Investitionen zur Erreichung nachhaltiger Verkehrsziele unterstützen, z. B. für neue Technologien in der Fahrzeugkonstruktion oder Infrastruktur. Der Link führt Sie zum Text der konsolidierten Richtlinie mit Stand vom 24. März 2022 und dient zu Informationszwecken. Direkten Zugang zu den einzelnen Rechtsakten zur Änderung der Richtlinie erhalten Sie über die Links in diesem Dokument.
Die Richtlinie legt die notwendigen Bedingungen fest, um:
(a) die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme im gesamten Straßennetz der Union zu gewährleisten, einschließlich Stadt- und Überlandautobahnen, Haupt- und Nebenstraßen sowie verschiedene Einrichtungen wie Tunnel oder Brücken und Fähren;
(b) Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Fahrzeugregistrierungsdaten für Fahrzeuge und Fahrzeugeigentümer oder -halter, die von der Nichtentrichtung von Mautgebühren jeglicher Art in der Union betroffen sind.
Der Link führt Sie zum konsolidierten Text der Richtlinie mit Stand vom 24. März 2022 und dient nur zu Informationszwecken. Direkten Zugang zu den einzelnen Rechtsakten zur Änderung der Richtlinie erhalten Sie über die Links in dem Dokument.
Die Verordnung vervollständigt den Rechtsrahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme. Sie legt spezifische Anforderungen in Bezug auf die Pflichten der Anbieter von europäischen elektronischen Mautdiensten (EETS), den Inhalt der Informationen des EETS-Gebiets, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten fest.
Der Link führt Sie zum konsolidierten Text der Verordnung mit Stand vom 17. Februar 2020 und dient nur zu Informationszwecken.
Gesetz vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen
Es regelt die Prinzipien der Aufteilung öffentlicher Straßen, der Straßenverwaltung und Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Mauterhebung, die eine umfassende Definition u. a. der Fahrzeuge, die der elektronischen Mauterhebung unterliegen, ermöglicht, die Fragen der Geldbußen und Strafen definiert und den EETS-Dienst regelt. Der Link führt Sie zur Seite mit dem aktuellen konsolidierten Text des Gesetzes. Dieser Text dient zu Informationszwecken. Auf dieser Seite finden Sie auch die Verkündungsadressen im Gesetzblatt verschiedener Rechtsakte zur Änderung des Gesetzes und des Gesetzes selbst.
Gesetz vom 27. Oktober 1994 über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds
Es regelt die Finanzierung des Baus von gebührenpflichtigen Autobahnen und Nationalstraßen aus dem Nationalen Straßenfonds, bestimmt die Regeln des Abschlusses der Bau- und Betriebsverträge sowie die Erhebung von Autobahngebühren. Der Link führt Sie zur Seite mit dem aktuellen konsolidierten Text des Gesetzes. Dieser Text dient zu Informationszwecken. Auf dieser Seite finden Sie auch die Verkündungsadressen im Gesetzblatt verschiedener Rechtsakte zur Änderung des Gesetzes und des Gesetzes selbst.
Es regelt unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Autobahnmaut auf konzessionierten Abschnitten, der Zahlung der Maut auf elektronischem Wege durch Übermittlung von Geolokalisierungsdaten an die SPOE der KAS, dem Erwerb eines elektronischen Autobahntickets, der Benennung des Leiters der KAS als Kontrollinstanz für die ordnungsgemäße Zahlung der Autobahnmaut durch die Nutzer von leichten Fahrzeugen sowie der Art und Weise der Kontrolle auf der Straße.
Die Verordnungen regeln Abrechnungs- und Zahlungsfragen im elektronischen Mauterhebungssystem der KAS.
Verordnung des Ministerrats vom 16. Juli 2002 zu den gebührenpflichtigen Autobahnen
Sie definiert die Autobahnen, die als Mautstraßen gebaut und betrieben werden.
Sie legt fest, auf welchen nationalen Straßen oder ihren Abschnitten der Klassen A, S, GP und G elektronische Mautgebühren erhoben werden, und bestimmt die Sätze der elektronischen Gebühre.
Betrifft die Ernennung des Direktors der Finanzbehörde in Łódź zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der elektronischen Gebührenerhebung (u. a. Prüfung der Übereinstimmung der bei der Selbstregistrierung im SOPE KAS in das Register der elektronischen Gebührenzahler eingetragenen Daten, die bei der Authentifizierung nicht bestätigt wurden, mit den diesem Register beigefügten Dokumenten, Löschung von Daten, Mitteilung ihrer Löschung und Annahme von digital vervielfältigten Vollmachten, die dem Register vorgelegt werden.
Legt das genaue Verfahren, die Methode und den Umfang der Kontrolle der korrekten Zahlung elektronischer Maut durch den Hauptinspektor für den Straßenverkehr fest, einschließlich der Kontrolle des im Fahrzeug verwendeten Geräts zur Erhebung der elektronischen Maut.
Die Verordnung regelt im Einzelnen die Tätigkeit der Behörden im Zusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr und den Mustern der Dokumente in diesen Angelegenheiten.
Legt die Mautsätze pro Autobahnkilometer und Fahrzeugkategorie fest.
Legt fest, wie ein öffentlicher Straßenbenutzer für die Registrierung im elektronischen Mautstellenregister authentifiziert werden kann.
Legt die Frist für die Einführung des Teleinformatik-Systems zur Erhebung der elektronischen Gebühr durch den Leiter der KAS fest.
Legt das Datum der Löschung des elektronischen Mautsystems mit der DSRC-Technologie für Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, einschließlich Bussen unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht, sowie das Datum der Beendigung der Möglichkeit des Erwerbs und der Verwendung von Geräten zur elektronischen Mauterhebung unter Verwendung der DSRC-Technologie fest.
Bestimmt die Mautsätze pro Autobahnkilometer nach Fahrzeugkategorie für das Jahr 2023.