13. Oktober 2023
#nachrichten
Wir möchten OBU/ZSL-Betreiber, die eine Genehmigung zum Anschluss ihres Telematiksystems an das e-TOLL-System erhalten haben, an die "Technischen Anforderungen für die Übertragung von Geolokalisierungsdaten" erinnern, die unter OBU- und ZSL-Betreiber veröffentlicht wurden.
Eine dieser Anforderungen ist die Übermittlung der Daten der Mautstraßenfahrt an e-TOLL unmittelbar nach dem Herunterladen
Aufgrund der gemeldeten Fälle, in denen einige OBU/ZSL-Betreiber die oben genannte Anforderung nicht erfüllt haben, führt der Leiter der nationalen Steuerverwaltung eine Frist für die Übermittlung von Daten an e-TOLL durch OBU/ZSL-Betreiber ein. Ab dem 28. März 2023 werden im e-TOLL-System für OBU/ZSL-Nutzer nur Daten verarbeitet und tarifiert, die nicht älter als 10 Tage sind, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Registrierung.
Die Einführung dieses Limits wird nicht dazu führen, dass OBU/ZSL-Betreiber zugelassene Geräte erneut testen müssen und wird keine technischen oder funktionellen Auswirkungen auf die derzeitige Art und Weise der Übermittlung von Geolokalisierungsdaten an e-TOLL haben.
Der KAS erwartet, dass die OBU/ZSL-Betreiber die technischen Anforderungen erfüllen und die Geolokalisierungsdaten kontinuierlich und ohne Verzögerung an das e-TOLL-System übermitteln.
Werden die Geolokalisierungsdaten nicht innerhalb der oben genannten Frist an das e-TOLL-System übermittelt, müssen die Nutzer der OBU/ZSL-Geräte mit straf- und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen rechnen, die sich aus den festgestellten Verstößen in Form einer Nichtbezahlung der Maut für die mautpflichtigen Straßenabschnitte des e-TOLL-Systems ergeben.