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Änderung der elektronischen Mautsätze ab 1. Januar 2025.

10. Dezember 2024

#nachrichten

Am 9 Dezember 2024 wurde eine Bekanntmachung des Ministers für Infrastruktur vom 4 Dezember 2024 über die elektronischen Mautsätze für 2025 im Amtsblatt „Monitor Polski“ veröffentlicht.(Monitor Polski 2024 r. poz 1037). Demnach werden die Mautsätze für schwere Fahrzeuge, d.h. Kraftfahrzeuge, Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Busse, geändert. Die neuen Mautsätze gelten ab 1. Januar 2025.

Wert des Sicherheitsbetrags für Postpaid-Konto

Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung der elektronischen Mautsätze auf die Höhe des Sicherheitsbetrags für Ihr Postpaid-Konto auswirken wird. 
Wenn die berechneten Mautgebühren 99% des festgelegten Sicherheitsbetrags erreichen, wird die weitere Zahlung der Mautgebühren im Modus der aufgeschobenen Zahlung blockiert und Ihr Konto wird zu einem Prepaid-Konto mit einem Guthaben von 0 PLN1. Wenn Sie über eine regelmäßige Zahlung mit Sicherheit abrechnen möchten, überprüfen Sie die Höhe Ihres Sicherheitsbetrags2 mit Hilfe des Rechners für Sicherheitenbeträge für 2025.

Die ab dem 1. Januar 2025 geltenden elektronischen Mautsätze pro Kilometer für Landesstraßen der Klassen A und S oder ihrer Abschnitte sowie der Klassen GP und G oder ihrer Abschnitte:

Tabelle mit Mautsätzen A und S, GP und G ab 1.1.2025.  Prüfen Sie die Änderungen ab 1. Januar 2025.

* Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Straßeninfrastruktur durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. der EU L 187 vom 20.07.1999, S. 42, in der jeweils geltenden Fassung) –  EU-Sonderausgabe Polnische Sonderausgabe Kapitel 7, Band 4, S. 372, in der jeweils geltenden Fassung), der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. EU L 171 vom 29.06.2007, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) und der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1, in der jeweils geltenden Fassung).
** Zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers).


Rechtsgrundlagen

1. § 8 Ziff. 7 Abs. 1 der Verordnung des Finanzministers vom 15. Dezember 2022 über die durch Nationale Steuerverwaltung (KAS) erhobenen elektronischen Mautgebühren und die Überweisung von Geldbußen
2. § 4 Zif. 5 der Verordnung des Finanzministers vom 15. Dezember 2022 über die durch Nationale Steuerverwaltung (KAS) erhobenen elektronischen Mautgebühren und die Überweisung von Geldbußen


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