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Änderung der e-TOLL-Sätze

15. Dezember 2025

#nachrichten

  • Ab dem 1. Januar 2026 ändern sich die Mautsätze für Mautstraßen für so genannte schwere Fahrzeuge.

  • Die Änderung der Tarife ist auf die Bekanntmachung des Ministers für Infrastruktur vom 3 Dezember 2025 zurückzuführen.

  • Durch die Anhebung der elektronischen Gebührensätze erhöht sich der Mindestbetrag der für ein Konto mit aufgeschobenem Zahlungsausgleich erforderlichen Sicherheiten.

Veränderung der Sätze

Am 12 Dezember 2025 wurde die Bekanntmachung des Ministers für Infrastruktur bezüglich der Höhe der e-TOLL-Tarife für 2026 im Gesetzblatt Monitor Polski veröffentlicht. Die neuen Tarife gelten ab dem 1. Januar 2026 für mautpflichtige Fahrten von schweren Fahrzeugen, d. h. Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und Bussen. Die Bekanntmachung ist abrufbar unter: https://dziennikustaw.gov.pl/MP/2025/1244

Wert des Sicherheitsbetrags für Postpaid-Konto

Bitte beachten Sie, dass sich die Erhöhung der elektronischen Mautsätze auf die Höhe des minimalen erforderlichen Sicherheitsbetrags für Ihr Postpaid-Konto auswirken wird.

Wenn die im e-TOLL-System berechneten Gebühren für die Nutzung mautpflichtiger Straßen 99 % der festgelegten Sicherheit erreichen, wird die weitere Zahlung im Aufschubverfahren (Postpaid) gesperrt und das bisherige Konto in ein Prepaid-Konto mit einem Guthaben von 0 PLN umgewandelt. Wenn Sie Ihr Verrechnungskonto weiterhin wie ein Postpaid-Konto nutzen möchten, sollten Sie die Höhe der Sicherheit mit Hilfe des Sicherheitenbetragsrechners 2026 überprüfen.

Die ab dem 1. Januar 2026 geltenden elektronischen Mautsätze pro Kilometer für Landesstraßen der Klassen A und S oder ihrer Abschnitte sowie der Klassen GP und G oder ihrer Abschnitte:

e-TOLL-Tarife für 2026

Die Änderung der Tarife ist auf die jährliche Anpassung der Preise für Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 13ha Abs. 4a des Gesetzes über öffentliche Straßen zurückzuführen.


* Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Straßeninfrastruktur durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EU L 187 vom 20.07.1999, S. 42 in der jeweils gültigen Fassung) – (ABl. EU-Sonderausgabe Polnisch, Kap. 7/ 4, S. 372, in der jeweils gültigen Fassung), Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) (ABl. EU L 171 vom 29.06.2007, S. 1, in der jeweils gültigen Fassung) und die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. EU L 188 vom 18.07.2009, S. 1 in der jeweils gültigen Fassung).

** Zulässiges Gesamtgewicht einschließlich des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers (Aufliegers).

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