Rechtsgrundlage
Rechtliche Bedingungen EU - Richtlinien |
Beschreibung |
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Diese Richtlinie ersetzt vorherige Vorschriften – die Richtlinie 93/89/EWG – die im Jahr 1995 vom Gerichtshof aufgehoben wurde. Sie harmonisiert die Bedingungen, unter denen nationale Behörden die Steuern, Maut und Benutzungsgebühren für den Güterkraftverkehr erheben können |
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Diese Gesetzänderung ermöglicht den Mitgliedstaaten eine breitere Streuung der Gebühren, wobei die Kosten der Luftverschmutzung und des Lärms sowie das Ausmaß der Verkehrsüberlastung in bestimmten Bereichen berücksichtigt werden. Außerdem werden Mechanismen für die Allokation von Einnahmen aufgezeigt, die die Verwendung zusätzlicher Einnahmen für Investitionen zur Erreichung nachhaltiger Verkehrsziele fördern, z.B. neue Fahrzeugtechnologien und Infrastruktur. |
Rechtliche Bedingungen – nationale Gesetze |
Beschreibung |
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Konsolidierte Fassung
Bekanntmachung des Sejmmarschalls der Republik Polen vom 25. Juni 2021 über die Bekanntgabe der konsolidierten Fassung des Gesetzes über öffentliche Straßen
Regelt Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Mauterhebung, die eine umfassende Definition u.a. von Fahrzeugen ermöglichen, die der elektronischen Mauterhebung unterliegen, und definiert die Fragen von Geldbußen, Strafen, EETS-Dienste |
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In geänderter Fassung, Rechtsstand vom 6. Mai 2020.
Definiert die Schaffung von Lösungen, die darauf abzielen, eine moderne und effektive elektronische Mauterhebung zu garantieren, die eine Belastung und Kosten für den Benutzer der öffentlichen Straßen reduziert, indem u.a. die rechtlichen Grundlagen für den Betrieb des Systems zur elektronischen Mauterhebung KAS, die für elektronische Mauterhebung auf der Basis von einer Satellitenortungstechnologie verwendet wird |
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Vereinheitlichter Text. Rechtsstand vom 21.07 2020. |
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Gesetz vom 27. Oktober 1994 über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds |
Konsolidierte Fassung
Bekanntmachung des Sejmmarschalls der Republik Polen vom 18. November 2020 über die Bekanntgabe der konsolidierten Fassung des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds
Regelt die Finanzierung des Baus von mautpflichtigen Autobahnen und Nationalstraßen aus Mitteln des Nationalen Straßenfonds, den Abschluss von Bau- und Betriebsverträgen sowie die Erhebung von Mautgebühren für die Nutzung von Autobahnen
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Regelt unter anderem Fragen im Zusammenhang mit der Autobahnmaut auf den konzessionierten Abschnitten, der elektronischen Zahlung der Maut durch Übermittlung von Geolokalisierungsdaten an die SPOE KAS, dem Erwerb eines elektronischen Autobahntickets, der Benennung des Leiters der Nationalen Steuerverwaltung KAS als Kontrollbehörde für die ordnungsgemäße Bezahlung der Autobahnmaut durch die Nutzer von leichten Fahrzeugen sowie der Kontrolle auf der Straße |
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Legt die Dauer und den Satz von 75 % der elektronischen Maut mit Hilfe des elektronischen Gebühreneinzugssystems der Nationalen Steuerverwaltung KAS fest. |
Rechtliche Bedingungen– nationale Verordnungen |
Beschreibung |
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Einheitlicher Text
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Rechtsstad vom 27. August 2015
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Bestimmt die Methode der Festlegung des Auftretens von einer Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit oder des Auftretens eines Ereignisses, das den Grad dieser Sicherheit verringert
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In jeweiliger Fassung, Rechtsstand vom 3. Dezember 2020 | |
Rechtsstand vom 25. April 2012
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Einheitlicher Text
Definiert die Nationalstraßen oder deren Abschnitte der Klasse A, S, GP und G, auf denen elektronische Maut erhoben wird, und legt die Sätze der elektronischen Maut fest |
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Diese Veordnung legtfest, wie ein Nutzer öffentlicher Straßen für die Registrierung im elektronischen Mautzahlungsregister authentifiziert werden soll |
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Diese Verordnung regelt die Fragen der Abrechnung und Zahlung im elektronischen Mauterhebungssystem der Nationalen Steuerverwaltung (KAS), die eine Gleichbehandlung der Nutzer garantiert |
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Betrifft: Ermächtigung des zuständigen Leiters des Finanzamts zum Erlass von Aufforderungen zur Zahlung der Zusatzmaut |
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Legt das Datum der Beendigung des elektronischen Mauterhebungssystems mit der DSRC-Technologie für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, einschließlich Bussen unabhängig von ihrem zulässigen Gesamtgewicht, sowie das Datum der Beendigung der Möglichkeit des Erwerbs und der Nutzung von Geräten für die Erhebung elektronischer Mautgebühren mit Hilfe der Kurzstreckenkommunikationstechnologie (DSRC) fest. |
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Gilt für die Ernennung des Leiters der Steuerkammer in Łódź zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Zusatzmaut (einschließlich des Erlasses von Aufforderungen, Prüfung von Einsprüchen, Erlass von Entscheidungen, Mitteilungen) |
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Betrifft: Ernennung des Leiters der Steuerkammer in Łódź zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elektronischen Gebührenerhebung (u.a. Feststellung, ob die bei der Selbstregistrierung in der SPOE KAS in das Register der elektronischen Gebührenzahler eingetragenen Daten, die bei der Authentifizierung nicht bestätigt wurden, mit den diesem Register beigefügten Dokumenten übereinstimmen, Löschung von Daten, Benachrichtigung über ihre Löschung und Annahme von digital rekonstruierten Vollmachten, die dem Register vorgelegt werden |
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Regelt die Frage der Rückerstattung der Zusatzmaut, die Art und Weise und die Frist für die Prüfung des erhobenen Einspruchs einheitlich für alle Beteiligten |
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Legt das Muster der Quittung für die Barzahlung der Kaution als streng verrechenbare Vordrucke fest |
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Legt die Frist für die Einführung des IKT-Systems für die Erhebung der elektronischen Maut durch den Leiter der Nationalen Steuerverwaltung KAS fest. |
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Gilt für die Benennung des Finanzamts in Bydgoszcz, auf dessen Bankkonto die Kaution eingezahlt wird, wenn die Autobahnmaut von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nicht bezahlt wird. |
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Legt die Höhe der elektronischen Maut pro Kilometer Nationalstraße oder Abschnitt davon fest |