Für EETS-Anbieter

Verfahren zur Beantragung auf Zulassung zur Erbringung der EETS-Dienstleistung im vom Leiter der Nationalen Steuerverwaltung verwalteten EETS-Gebiet

Der Europäische Elektronische Mautdienst (EETS) bietet die Möglichkeit, Mautgebühren im Rahmen des elektronischen Mautsystems auf dem EU-Gebiet mit Hilfe einer OBU-Bordeinheit (On Board Unit), eines Benutzerkontos und aufgrund einem einzigen Vertrag zu zahlen. Die Nutzung dieser Dienstleistung hat keinen Einfluss auf die Höhe der elektronischen Maut, die durch den Mauterheber, d.h. den Leiter der Nationalen Steuerverwaltung, erhoben wird.

Im Rahmen der Erbringung einer EETS-Dienstleistung stellt der EETS-Anbieter dem Nutzer ein Bordgerät, sog. OBU-Bordeinheit, zur Mauterhebung zur Verfügung. Die Mautabrechnung findet zwischen dem OBU-Nutzer und dem EETS-Anbieter sowie zwischen dem EETS-Anbieter und dem Leiter der Nationalen Steuerverwaltung statt. Die Erbringung der EETS-Dienstleistung durch den EETS-Anbieter ist möglich, nachdem er einen Vertrag mit dem Leiter der Nationalen Steuerverwaltung abschließt und Verfahren zur Betriebsfreigabe des OBU-Geräts im EETS-Gebiet durchführt, in dem die Mautgebühre mit Hilfe des Elektronischen Mautsystems (e-TOLL) durch den Leiter der Nationalen Steuerverwaltung erhoben werden,

Die Bedingungen für die Umsetzung des EETS sind in den Bestimmungen der Richtlinie 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Nichtentrichtung von Mautgebühren in der Union und der Durchführungsverordnung der Kommission (EU)   2020/204 vom 28. November 2019 über die detaillierten Verpflichtungen der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Informationen über den Bereich des europäischen elektronischen Mautdienstes, die elektronischen Schnittstellen, die Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und die Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG festgelegt.

Die Information über das EETS-Gebiet bestimmt die Bedingungen für den Zugang zum EETS-Mautgebiet, in dem die Maut mithilfe des elektronischen Mauterhebungssystems (e-TOLL) durch den Leiter der Nationalen Steuerverwaltung erhoben wird.

Das Verfahren zur Akkreditierung der EETS-Anbieter wird mit der Übermittlung an das Finanzministerium - Nationale Steuerverwaltung eingeleitet:

Antrag auf Zulassung zur Erbringung der EETS-Dienstleistung im EETS-Gebiet mit den erforderlichen Unterlagen.

  • Kontakt E-Mail:
    • EETS@mf.gov.pl
  • Postanschrift:
    • Ministerstwo Finansów – Krajowa Administracja Skarbowa Departament Poboru Opłat Drogowych
      Świętokrzyska 12
      00-916 Warszawa

Materialien zum Herunterladen: