Allgemeine Bestimmungen und Datenschutzbestimmungen der e-TOLL PL TICKET Anwendung
Lieber Nutzer! Vielen Dank, dass Sie die e-TOLL PL TICKET Anwendung heruntergeladen haben. Bitte lesen Sie die Bestimmungen, bevor Sie die Anwendung verwenden. Sie erläutern die Grundsätze der Funktionsweise der Anwendung und enthalten auch wichtige Informationen über die Datenverarbeitung und -sicherheit durch die Anwendung.
Die Anwendung ermöglicht die Zahlung der Maut gemäß den Anforderungen des Gesetzes vom 21. März 1985 über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds (d.h. Gesetzblatt von 2021, Pos. 1376 in der jeweils geltenden Fassung), wonach das manuelle Mautsystem für die mautpflichtigen Abschnitte der Staatsautobahnen A2 und A4 ab dem 1. Dezember 2021 durch das elektronische Mautsystem e-TOLL ersetzt wird. Das Gesetz sieht vor, dass ein Fahrer, der in einen mautpflichtigen Autobahnabschnitt einfährt, nicht mehr bei der Einfahrt ein Ticket zieht und bei der Ausfahrt bezahlt. Stattdessen ist der Fahrer verpflichtet, die Maut elektronisch zu bezahlen.
Die e-TOLL PL TICKET Anwendung ermöglicht es, die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten über die Mautgebühren für die Abschnitte A2 und A4 der mautpflichtigen Autobahnen zu verwenden, um die im Gesetz festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Die Daten werden in verschlüsselter Form auf Ihrem Mobilgerät gespeichert.
Eine der Methoden zur Zahlung der Mautgebühren auf den staatlichen Abschnitten der mautpflichtigen Autobahnen A2 und A4 ist der e-Ticket-Service für Autobahnen, der in der e-TOLL PL TICKET Anwendung verfügbar ist. Der Service basiert auf der Zahlung einer Mautgebühr vor der Auffahrt auf die Autobahn. Eine alternative Möglichkeit der Mautbezahlung ist die Nutzung der mobilen e-TOLL PL Anwendung (mehr Informationen unter https://www.etoll.gov.pl/de/schwere/e-toll-system/gerate/e-toll-pl-app/e-toll-pl-app/).
Um die e-TOLL PL TICKET Anwendung für die Mautbezahlung nutzen zu können, ist die Annahme der Bestimmungen erforderlich. Die Anwendung ist kostenlos. Die Anwendung und der damit verbundene e-Ticket-Service werden vom Leiter der Nationalen Steuerverwaltung bereitgestellt.
Allgemeine Bestimmungen und Datenschutzbestimmungen der e-TOLL PL TICKET Anwendung
§ 1 Anwendung
- Der Anbieter der Anwendung (im Folgenden "Anbieter" genannt) ist der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung mit Sitz in Warschau (00-916), ul. Świętokrzyska 12.
- Die "Anwendung" ist eine Software des Anbieters unter dem Namen "e-TOLL PL TICKET" für den Erwerb eines e-tickets, die auf einem Mobilgerät des Nutzers installiert wird und deren Nutzung den in diesen Bestimmungen festgelegten Bedingungen unterliegt.
- Die Anwendung richtet sich an Fahrer von Motorrädern, Kraftfahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen, die die von der Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen [GDDKiA] verwalteten gebührenpflichtigen Autobahnen benutzen.
- Die Bestimmungen gelten für Fahrer, die auf den von der Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen verwalteten gebührenpflichtigen Autobahnen fahren:
- Autobahn A2, Abschnitt Konin – Stryków (99 km),
- Autobahn A4 im Abschnitt Bielany Wrocławskie – Sośnica (162,4 km), einschließlich des mautfreien Abschnitts der Umgehungsstraße Gliwice (Abschnitt Kleszczów – Gliwice Sośnica).
- Der Administrator der durch die Anwendung verarbeiteten Daten ist der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung, und der Mitadministrator ist der Minister für Finanzen, Fonds und Regionalpolitik mit Sitz in Warschau (00-916), ul. Świętokrzyska 12.
- Die Datenverarbeitung im Rahmen der Anwendung ergibt sich aus der Ausübung der dem Administrator übertragenen öffentlichen Gewalt im Zusammenhang mit der Erhebung von Mautgebühren von den Nutzern der von der Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen verwalteten gebührenpflichtigen Autobahnen.
- Die Maut wird gemäß dem Gesetz vom 27. Oktober 1994 über gebührenpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds (d.h. Gesetzblatt von 2021, Pos. 1376, in der jeweils geltenden Fassung - im Folgenden u.a.p. genannt) erhoben.
- Für Mobilgeräte mit dem Android System kann die Anwendung aus dem Google Play Shop und für Mobilgeräte mit dem iOS System aus dem App Store heruntergeladen werden.
- Das Herunterladen und die Nutzung der Anwendung sind kostenlos. Die Nutzung von Daten- oder Sprachverbindungsdiensten durch den Nutzer in Verbindung mit dem Herunterladen oder der Nutzung der Anwendung kann mit Gebühren verbunden sein, die von dem Telekommunikationsbetreiber erhoben werden, der dem Nutzer Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Autobahn – gebührenpflichtige öffentliche Straße oder ihre Abschnitte, verwaltet vom Generaldirektor für Nationalstraßen und Autobahnen:
- Autobahn A2 auf dem Abschnitt Konin – Stryków (99 km),
- Autobahn A4 im Abschnitt Bielany Wrocławskie – Sośnica (162,4 km), einschließlich des gebührenfreien Abschnitts der Umgehungsstraße Gliwice (Abschnitt Kleszczów – Gliwice Sośnica),
auf die sich die Fahrt bezieht, die vom Nutzer nach den in diesen Bestimmungen festgelegten Grundsätzen durchgeführt und bezahlt wird.
- e-ticket - ein Autobahnticket im Sinne des u.a.p.-Gesetzes ist eine Bestätigung über die Bezahlung einer Autobahnmaut und berechtigt zum Befahren der Autobahn.
- u.a.p.-Gesetz - Gesetz vom 21. März 1985 über gebührenpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds (d.h. Gesetzblatt von 2021, Punkt 1376 in der jeweils geltenden Fassung).
- Fahrer/Nutzer – eine Person, die auf der Autobahn fährt, die verpflichtet ist, die Autobahnmaut zu zahlen und die gesetzlich verpflichtet ist, ein gültiges e-ticket zu besitzen.
- Leichte Fahrzeuge - Motorräder, Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen.
- Zusätzliche Gebühr - eine Gebühr, die dem Nutzer auferlegt wird, weil er die Maut für die Benutzung der Autobahn gemäß Art. 37ge des u.a.p.-Gesetzes nicht bezahlt hat.
§ 3 Erwerb eines e-tickets
- Die e-TOLL PL TICKET Anwendung ermöglicht den Erwerb und die Rückgabe von unbenutzten e-tickets.
- Um ein e-ticket zu erwerben, gibt der Nutzer die folgenden Daten in der e-TOLL PL TICKET Anwendung an:
a) Kennzeichen des Fahrzeugs;
b) Land der Fahrzeugzulassung;
c) Fahrzeugklasse;
d) Angabe der Autobahn, für die die Maut erhoben wird, d.h.: Angabe des Anfangs- und Endknotens oder der gesamten Autobahn, die befahren wird;
e) Datum und Uhrzeit des Beginns der Gültigkeitsdauer des e-tickets (d.h. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns).
- Jedes ausgestellte e-ticket muss mindestens Folgendes enthalten:
a) die in Absatz 3 aufgeführten Daten;
b) Datum und Uhrzeit des Endes der Gültigkeitsdauer des e-tickets (die Gültigkeitsdauer beträgt 48 Stunden ab dem geplanten Datum und der Uhrzeit des Fahrtbeginns);
c) die Anzahl der Kilometer und die Höhe der Mautgebühr;
d) die individuelle Nummer des e-tickets.
- Der Nutzer ist für die Richtigkeit der beim Erwerb des e-tickets gemachten Angaben verantwortlich.
- Die Autobahnmaut wird zum Zeitpunkt der Ausstellung des e-tickets erhoben.
- Das e-ticket kann bis zu 60 Tage vor der geplanten Fahrt erworben werden.
- Der Nutzer kann gleichzeitig mehrere e-tickets für künftige Fahrten erwerben.
- Der Preis für das e-ticket wird auf der Grundlage der vom Nutzer angegebenen Länge der Autobahnstrecke berechnet. Die Mautsätze für Autobahnen werden vom Minister für Verkehr, Bau- und Seewirtschaft per Verordnung[1] bekannt gegeben.
- Die Bestätigung des Erwerbs eines e-ticket ist als PDF-Datei verfügbar.
- Der Nutzer hat das Recht, das in der Anwendung gekaufte e-ticket zurückzugeben, sofern diese Rückgabe vor dem geplanten Datum und der Uhrzeit des Fahrtbeginns erfolgt.
- Das e-ticket kann über die e-TOLL PL TICKET Anwendung zurückgegeben werden.
§ 4 Regeln für die Nutzung des e-tickets
- Der Nutzer ist verpflichtet, das e-ticket vor der Benutzung der Autobahn zu erwerben.
- Das e-ticket gilt für den Zeitraum vom geplanten Startdatum und der geplanten Uhrzeit bis zum geplanten Enddatum und der geplanten Uhrzeit (automatisch auf 48 Stunden ab dem geplanten Startdatum festgelegt). Wenn Ihre Fahrt länger dauert, müssen Sie für jeden weiteren 48-Stunden-Zeitraum ein zusätzliches e-ticket erwerben. Das neue Ticket kann die Abschnitte vom Beginn des Abschnitts, auf dem sich das Fahrzeug befindet, bis zur geplanten Ausfahrt von der Autobahn abdecken.
- Das e-ticket gilt für eine einzige Fahrt auf einem Autobahnabschnitt.
- Das e-ticket läuft nach 48 Stunden ab, im Moment der Beendigung der angegebenen Fahrt auf der Autobahn. Nicht jede Ausfahrt von der Autobahn bedeutet das Ende der Fahrt. Wenn der Fahrer ein e-ticket für den gesamten Abschnitt erwirbt und während der Fahrt die Autobahn an einer früheren Ausfahrt verlässt, verfällt das e-ticket nicht. Der Fahrer kann die Strecke erneut befahren und auf den verbleibenden Abschnitten mit demselben e-ticket weiterfahren.
- Das Befahren der Autobahn vor dem geplanten Startdatum und der geplanten Uhrzeit oder nach dem geplanten Enddatum und der geplanten Uhrzeit gilt als Fahren ohne Mautzahlung.
- Das Befahren des Autobahnabschnitts, für den kein e-ticket erworben wurde, gilt als Fahren ohne Mautzahlung.
- Der Nutzer sollte das erworbene e-ticket zur Kontrolle aufbewahren.
- Beim Erwerb von zwei oder mehr e-tickets für dasselbe Fahrzeugkennzeichen hat das e-ticket mit dem frühesten Gültigkeitsbeginn Vorrang, dessen Route den Ort der tatsächlichen Einfahrt auf die Autobahn umfasst
§ 5 Technische Anforderungen an die Anwendung e-TOLL PL TICKET
- Die Anwendung ist für Mobilgeräte mit dem Android-Betriebssystem ab Version 8.0 (die neueste auf dem Markt erhältliche Version wird empfohlen) und mit dem iOS- Betriebssystem ab Version 14 und Zugang zum App Store konzipiert.
- Für das Herunterladen und die Nutzung der Anwendung ist eine Internetverbindung erforderlich.
- Damit die Anwendung auf dem Mobilgerät, auf dem sie installiert ist, korrekt funktioniert:
- muss es über mindestens 200 MB freien Speicher verfügen.
- dürfen keine Änderungen am Betriebssystem installiert sein, insbesondere keine Änderungen, die die Sicherheit des Herstellers des Mobilgeräts oder des Betriebssystems beeinträchtigen (sog. Jailbreaking oder Rooting);
- muss es eine Verbindung zum Internet ermöglichen.
- Der Anbieter informiert, dass die Anwendung Folgendes verwendet, um richtig zu funktionieren:
- das Internet-Netzwerk;
- die Kennung des Mobilgeräts und Verbindungsinformationen;
- Der Anbieter teilt mit, dass die Installation von Updates für die vom Anbieter zur Verfügung gestellte Anwendung für deren korrekten Betrieb und den angemessenen Schutz der darin enthaltenen Daten erforderlich sein kann. Der Anbieter empfiehlt, solche Updates zu installieren, sobald sie über Google Play bzw. den App Store für iOS-Geräte verfügbar sind.
- Der Nutzer sollte Betriebssystem-Updates gemäß den Empfehlungen des Herstellers des Mobilgeräts und des Android-Systems installieren. Die Nichtaktualisierung des Betriebssystems oder der Anwendung kann zu einem verminderten Sicherheitsniveau bei der Nutzung der Anwendung oder sogar zum Abfluss von Daten aus der Anwendung führen.
§ 6 Betrieb von Sondermautstrecken
- Bestimmte mautpflichtige Autobahnabschnitte werden besonders behandelt, und in genau festgelegten Fällen wird keine Maut erhoben. Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung dieser Bestimmungen gibt es einen besonderen Abschnitt, der mautfrei ist – die Umgehungsstraße von Gliwice, die die Abschnitte Kleszczów –Gliwice Ostropa, Gliwice Ostropa – Gliwice Bojków, Gliwice Bojków – Gliwice Sośnica auf der Autobahn A4 umfasst.
- Findet die Fahrt ausschließlich innerhalb der in Abs. 1 genannten Abschnitte der Umgehungsstraße von Gliwice statt, so wird für die Fahrt keine Gebühr erhoben. Wird eine Strecke gewählt, die Abschnitte der Umgehungsstraße von Gliwice umfasst, aber über die in Abs. 1 genannten Abschnitte hinausgeht, so sind die in Abs. 1 genannten Abschnitte in der Gebühr enthalten. Zum Beispiel: Es ist nicht möglich, ein Ticket für die Strecke Gliwice Bojków – Kleszczów zu erwerben (die Fahrt auf diesen Abschnitten ist mautfrei), aber für die Strecke Gliwice Bojków – Łany werden die Entfernung und der Preis für die gesamte Strecke, einschließlich der Abschnitte der Umgehungsstraße, berechnet.
§ 7 Datenschutz und Sicherheit
- Die Nutzung der Anwendung e-TOLL PL TICKET ist freiwillig, aber die Bereitstellung von Daten, die für den Kauf des Autobahn e-tickets in der Anwendung e-TOLL PL TICKET erforderlich sind, ist obligatorisch und erfolgt im Rahmen der Verpflichtungen des Nutzers im Zusammenhang mit der Zahlung der Maut auf der Autobahn.
- Im Falle der Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung der Maut für die Benutzung der Autobahn mit Hilfe der Anwendung werden die Daten zur Berechnung der Höhe der geschuldeten Maut nach dem u.a.p.-Gesetz erhoben.
- Der Anbieter empfiehlt, im Falle der Beendigung der Nutzung eines bestimmten Mobilgerätes durch den Nutzer, die Daten im System zurückzusetzen oder die Anwendung zu löschen, bevor das Gerät an einen Dritten weitergegeben wird.
- Die über die Anwendung e-TOLL PL TICKET bereitgestellten Daten werden im System des Lieferanten für einen Zeitraum von mindestens 12 und höchstens 24 Monaten ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Autobahn benutzt wurde, gespeichert, es sei, die Daten werden im Kontroll- oder Verfahrensprozess verwendet.
- Beim Verstoß gegen die Mautpflicht für die Nutzung der Autobahn verarbeitet das e-TOLL-System die von den Benutzern eingegebenen Daten in der Anwendung e-TOLL PL TICKET zu Kontrollzwecken.
- Im Falle eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Zahlung der Autobahnmaut verarbeitet das e-TOLL-System die von den Nutzern in der e-TOLL PL TICKET Anwendung eingegebenen Daten zu Kontrollzwecken.
- Neben der Funktion, eine Bestätigung des Erwerbs des e-tickets zu generieren, bietet die Anwendung keine Datenexport- oder -importfunktionen.
- Der Anbieter teilt mit, dass er sich nach besten Kräften bemüht, ein hohes Maß an Sicherheit für die Anwendung und die Daten der Nutzer zu gewährleisten. Der Anbieter weist jedoch darauf hin, dass die Anwendung aufgrund der Besonderheiten der Informationstechnologie in Zukunft anfällig für bestimmte Bedrohungen werden kann. Aus diesem Grund empfiehlt der Anbieter, die Anwendung auf dem neuesten Stand zu halten, und weist darauf hin, dass er öffentlich zugängliche Empfehlungen zu Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung herausgeben kann.
§ 8 Informationsklausel über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leiter der nationalen Steuerverwaltung im System SPOE KAS (gemäß Art. 13 DSGVO[i])
- (Verantwortlicher) Der Verantwortliche für personenbezogenen Daten ist der Leiter der Nationalen Steuerverwaltung mit Sitz in Warschau, 00-916, ul. Świętokrzyska 12.
- (Datenschutzbeauftragter). In Angelegenheiten der Ausübung der Rechte aus der DSGVO im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten wenden, indem Sie eine E-Mail an die folgende Adresse senden: IOD@mf.gov.pl.
- (Zwecke und Grundlagen der Verarbeitung)
- Personenbezogene Daten werden verarbeitet, um Mautgebühren für Abschnitte staatlicher gebührenpflichtiger Autobahnen zu erheben, d.h. der Gebühren im Sinne des Gesetzes über gebührenpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfond auf elektronische Art bei Verwendung mobiler Geräte – Ausführung einer Rechtspflicht des Verantwortlichen – Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO,
- Die Angabe personenbezogener Daten ist für die Abwicklung der Mauterhebung und -abrechnung für die Benutzung der gebührenpflichtigen Staatsautobahnen erforderlich – ihre Nichtbereitstellung verhindert die Entrichtung der Maut im SPOE KAS System.
- (Empfänger personenbezogener Daten) Die Empfänger personenbezogener Daten sind Einheiten, die auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen zum Erhalt personenbezogener Daten berechtigt sind. Eine eigene Kategorie von Empfängern, denen Daten offengelegt werden dürfen, sind Einheiten, die personenbezogene Daten auf Anfrage des Verantwortlichen verarbeiten, insbesondere solche, mit denen Verträge über die Erbringung von Wartungsdiensten für die verwendeten IT-Systeme abgeschlossen wurden.
- (Dauer der Datenspeicherung) Personenbezogene Daten werden bis zur Erzielung des Verarbeitungszwecks, unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist für Ansprüche sowie der Archivierungsfrist gemäß den geltenden Vorschriften, gespeichert. Insbesondere:
- personenbezogene Daten, verarbeitet auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO – werden im SPOE KAS System für einen Zeitraum von nicht mehr als 24 Monaten ab Ende des Kalenderjahres, in dem die mautpflichtige Autobahn befahren wurde, gespeichert, es sei, dass vor Ablauf dieser Frist eine Aufforderung zur Zahlung einer zusätzlichen Gebühr ausgestellt wird, ein Verwaltungs-, Vollstreckungs- oder ein gerichtliches Verwaltungsverfahren eingeleitet wird, zu dem diese Daten erforderlich sind; in diesem Fall werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens gespeichert.
- personenbezogene Geolokalisierungsdaten werden im SPOE KAS-System nicht länger als 6 Monate ab dem Datum der Beendigung der jeweiligen Fahrt gespeichert, es sei, vor Ablauf dieser Frist ein Ordnungswidrigkeits- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wird, für den diese Daten notwendig sind; in diesem Fall werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Verfahrens gespeichert;
- (Rechte der betroffenen Personen)
6.1. Anwendungsbenutzer haben das Recht auf:
- Zugriff auf den Inhalt der Daten gemäß Art. 15 DSGVO, mit dem Vorbehalt, dass die weitergegebenen personenbezogenen Daten keine nichtöffentlichen Informationen preisgeben oder gesetzlich geschützte Geheimnisse verletzen dürfen, zu deren Wahrung der Verantwortliche verpflichtet ist, und vorbehaltlich des Art. 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 zum Schutz personenbezogener Daten;
- Berichtigung von Daten gemäß Art. 16 DSGVO;
- Löschung der Daten gemäß Art. 17 DSGVO;
- Einschränkung der Datenverarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO;
6.2. Bei Feststellung, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten des Benutzers der Anwendung durch den Verantwortlichen die Vorschriften verletzt, hat der Benutzer das Recht, eine Beschwerde beim Präsidenten des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten einzureichen.
- (Automatisierte Entscheidungsfindung und Profiling) Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Benutzers der Anwendung darf automatisiert werden, was eine automatisierte Entscheidungsfindung verbunden sein kann, einschließlich Profiling, das vom Verantwortlichen nach geltendem Recht durchgeführt wird.
§ 9 Technische Unterstützung und Nutzereinsendungen
- Unterstützung in Bezug auf das Funktionieren der Anwendung erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:
a) 800 101 101 - eine gebührenfreie Nummer für Festnetznutzer in Polen;
b) +48 22 521 10 10 - eine gebührenpflichtige Nummer für Mobiltelefonnutzer und für Nutzer aus dem Ausland. - Alle Fragen, Anmerkungen oder Vorschläge der Nutzer bezüglich der Anwendung und ihrer Funktionen können per E-Mail an folgende Adresse gerichtet werden: kontakt@etoll.gov.pl.
§ 10 Verantwortung
- Der Anbieter teilt mit, dass der Nutzer in vollem Umfang für alle Gesetzesverstöße oder Schäden haftet, die durch seine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nutzung der Anwendung verursacht werden, insbesondere für die Authentizität der Daten, die sich auf die Fahrten des Nutzers auf den Autobahnen beziehen.
- Der Anbieter teilt mit, dass er nicht haftet für:
a) Schäden, die dadurch entstehen, dass der Nutzer die Anwendung nicht aktualisiert;
b) Schäden, die dadurch entstehen, dass der Nutzer die Anwendung in einer Weise nutzt, die gegen das Gesetz oder die vorliegenden Bestimmungen verstößt;
c) die Qualität und Verfügbarkeit der für die Nutzung der Anwendung erforderlichen Telekommunikationsdienste, wie sie von dem Telekommunikationsbetreiber, dessen Dienste der Nutzer nutzt, bereitgestellt werden;
d) fehlerhaftes Funktionieren der Anwendung aufgrund einer Fehlfunktion des vom Nutzer verwendeten Betriebssystems oder Mobilgeräts.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Der Nutzer hat das Recht, die Nutzung der Anwendung jederzeit zu beenden, indem er sie von seinem Mobilgerät deinstalliert.
- Diese Bestimmungen können in Bezug auf spätere Ausgaben der Anwendung geändert werden. Die Änderung ist verbindlich für Nutzer, die eine solche Ausgabe der Anwendung installieren und den geänderten Wortlaut der Bestimmungen akzeptieren.
- Diese Bestimmungen werden in der Anwendung und zusätzlich über www.etoll.gov.pl im PDF-Format kostenlos zur Verfügung gestellt, so dass sie heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden können.
- Diese Bestimmungen stehen im Einklang mit den allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit dem Gesetz vom 27. Oktober 1994 über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds (Gesetzblatt 2021, Pos. 1005).
[1] Verordnung des Ministers für Verkehr, Bau- und Seewirtschaft vom 25. April 2012 über die Autobahnmauttarife (Gesetzblatt 2012, Pos. 467)