Kontrolle der Korrektheit der Zahlung der Autobahnmaut
Die Kontrolle der Korrektheit der Zahlung der Autobahnmaut wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds vom 27. Oktober 1994 ausgeübt.
Die Beamten des Zoll- und Steuerdienstes und die Inspektoren der Straßenverkehrsinspektion sind berechtigt zu kontrollieren, ob die Autobahnmaut ordnungsgemäß entrichtet wird, einschließlich der Kontrolle von mobilen Geräten, Bordgeräten oder externen Ortungssystemen mit Hilfe von Satellitenortungstechnologien und Datenübertragung.
Die Kontrolle der korrekten Entrichtung der Maut für die Benutzung einer Autobahn, einschließlich der Kontrolle von mobilen Geräten, Bordgeräten oder externen Ortungssystemen, kann in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Polizeibeamten durchgeführt werden.
Im Falle der Nichtbezahlung der Maut für die Benutzung einer Autobahn, einschließlich der Fortsetzung der Fahrt auf der Autobahn oder ihrem Abschnitt nach dem auf dem Autobahnticket angegebenen Ablaufdatum und der Ablaufzeit, wird der Person, die die Maut bezahlt, eine zusätzliche Gebühr in Höhe von PLN 500 berechnet. Die Aufforderung zur Zahlung der Nachgebühr wird vom Leiter der Nationalen Finanzverwaltung [KAS] erlassen. Wird die Nachgebühr innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung zur Zahlung der Nachgebühr bezahlt, wird diese um PLN 100 von dem in der Aufforderung angegebenen Betrag reduziert.
Der Gebührenzahler wird mit einer zusätzlichen Mautgebühr belastet, unabhängig von der Anzahl der Fahrten auf der Autobahn oder ihrem Abschnitt mit demselben Fahrzeug während eines 24-Stunden-Zeitraums, verstanden als der Zeitraum von 0:00 Uhr bis Mitternacht an einem bestimmten Tag.
Falls bei der Kontrolle durch Beamte des Zoll- und Steuerdienstes, Inspektoren der Straßenverkehrsinspektion oder Polizeibeamte festgestellt wird, dass der Mautpflichtige
- für frühere Fahrten auf der Autobahn oder ihrem Abschnitt nicht bezahlt hat und
- einen Wohnsitz oder Sitz in einem Land hat, mit dem Polen nicht durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Vollstreckung dieser Maut gebunden ist, oder die Möglichkeit der Vollstreckung sich nicht unmittelbar aus den internationalen Regeln und Vorschriften dieses Landes ergibt,
die Person, die die Kontrolle durchführt, erhebt für jede dieser Fahrten eine Kaution in Höhe der zusätzlichen Gebühr.
Die zusätzliche Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Fahrer mit einem Strafmandat für das Befahren einer mautpflichtigen Autobahn oder ihres Abschnitts ohne gültiges Autobahnticket oder ohne ein ordnungsgemäß funktionierendes Bordgerät, eine mobile Anwendung oder ein externes Ortungssystem, das die Übertragung von Geolokalisierungsdaten an das e-TOLL-System sicherstellt, belegt wurde.
Der Gebührenzahler hat das Recht, dem Leiter der KAS gegenüber Einspruch zu erheben, wenn eine zusätzliche Gebühr erhoben wird. Die Einlegung des Widerspruchs entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der zusätzlichen Gebühr.
Verstoß, der mit einer Geldstrafe geahndet wird, zusammen mit dem Artikel im entsprechenden Gesetz |
Höhe der Geldstrafe zusammen mit dem Artikel aus dem entsprechenden Gesetz |
Art. 37a Abs. 28 Punkt 1 des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds
Befahren einer Autobahn oder eines Autobahnabschnitts, für deren Durchfahrt der Leiter der KAS eine Maut erhebt, durch den Fahrer eines Fahrzeugs im Falle von:
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Art. 37 gi des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds
PLN 500 |
Art. 37 gj Abs. 1 des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds
Befahren einer Autobahn oder eines Autobahnabschnitts, für deren Durchfahrt der Leiter der KAS eine Autobahnmaut erhebt, durch den Fahrer eines Fahrzeugs, dessen Kennzeichen abgedeckt oder verziert sind oder das an der Vorderseite des Fahrzeugs Zeichen, Aufschriften oder Gegenstände trägt, die die Lesbarkeit dieser Kennzeichen beeinträchtigen, oder dessen Kennzeichen an anderen als den dafür vorgesehenen Stellen am Fahrzeug angebracht sind |
Art. 37 gj Abs. 1 des Gesetzes über mautpflichtige Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds
PLN 500 |
Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds sowie einiger anderer Gesetze
Benutzung von Fahrspuren an Mautstellen, die für Benutzer des e-TOLL-Systems bestimmt sind, ohne ein ordnungsgemäß funktionierendes Gerät oder System, das die Übertragung von Geolokalisierungsdaten an das elektronische Mauterhebungssystem der KAS sicherstellt (ab dem Datum der Inbetriebnahme des e-TOLL-Systems bis zum 30. November 2021) oder das Bezahlen einer Autobahnmaut im viaTOLL-System unter Verwendung eines Bordgeräts, das keine Identifizierung des Fahrzeugs und des Benutzers ermöglicht, d.h. unter Ausschluss von anonymen viaAUTO-Geräten und viaAUTO-Geräten, die in anderen Fahrzeugen als dem Fahrzeug, dem sie im viaTOLL-System zugeordnet sind, installiert sind (ab dem Datum der Inbetriebnahme des e-TOLL-Systems bis zum Datum der Beendigung des viaTOLL-Systembetriebs)
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Art. 12 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Autobahnen und den Nationalen Straßenfonds sowie einiger anderer Gesetze
PLN 500 |