e-TOLL-Erleichterung in der Einkommensteuer (Körperschaftssteuer)

Ab dem 29. Juni 2021 wird die e-TOLL-Erleichterung auf die Einkommensteuer angewendet. Die Erleichterung bezieht sich auf die Aufwendungen für die Ausstattung von Fahrzeugen mit e-TOLL-Mauterfassungsgeräten.

Was ist die Erleichterung?

Die Steuererleichterung besteht in einem Abzug von den Einkünften (Einnahmen) aus einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit oder von den Einkünften aus speziellen Abteilungen der landwirtschaftlichen Produktion, die auf der Grundlage des Einnahmen- und Ausgabenbuchs oder des Buchführungsbuchs (PIT) ermittelt werden, oder von den Einkünften aus anderen Quellen als Kapitalerträgen (CIT):

  • Aufwendungen für die Anschaffung eines externen Ortungssystems oder Bordgerätes,
  • Gebühren, die im Rahmen eines Vertrags zum Betrieb eines externen Ortungssystems oder eines Borderäts geleistet werden,
  • Gebühren, die im Rahmen eines Leasing-, Miet- oder Pachtvertrags für ein externes Ortungssystem oder ein Bordgerät geleistet wurden, oder jeder anderen ähnlichen Vereinbarung, in deren Rahmen ein solches System oder ein solches Gerät in Betrieb genommen wurde.

Bei der Erleichterung werden die Nettokosten und -gebühren berücksichtigt, d. h. ohne Mehrwertsteuer.

Die angefallenen Kosten und Gebühren sind auch dann abzugsfähig, wenn sie als steuerlich abzugsfähige Aufwendungen anerkannt wurden.

Bei der PIT-Steuer ist der Abzug von Einkünften, die dem allgemeinen Steuertarif unterliegen, oder Einkünften, die einem Steuersatz von 19% unterliegen, oder Einkünften, die einer Pauschalsteuer auf registrierte Einnahmen unterliegen, zulässig.

Bei der CIT-Steuer ist der Abzug von Einkünften, die mit einem Steuersatz von 9% oder 19% besteuert werden, zulässig.

Von welchem Zeitraum können die Aufwendungen abgezogen werden?

Nur Aufwendungen, die im Jahr 2021 anfallen, sind abzugsfähig.

In welcher Höhe ist der Abzug zulässig?

Der maximale Betrag, der abgezogen werden kann, ist das Produkt aus PLN 500 und der Anzahl der Ortungssysteme oder Bordgeräte. Die Anzahl solcher Systeme und Geräte darf nicht höher sein als die Anzahl der Fahrzeuge, die im Jahr 2021 mindestens eine Fahrt gemacht haben, für die die elektronische Maut mit diesem System oder Gerät bezahlt wurde.

Das bedeutet, dass eine Aufwendung von z.B. PLN 400 für ein Gerät für ein Fahrzeug zum vollen Abzug berechtigt (sie liegt innerhalb der Grenze von PLN 500), und eine Aufwendung  von z.B. PLN 700 für ein Gerät für ein Fahrzeug zum Abzug von PLN 500 (bis zur Grenze).

Wie wird der Abzug vorgenommen?

Bei der PIT-Steuer können die angefallenen Aufwendungen von den für 2021 ermittelten Einkünften (Einnahmen) abgezogen werden. Der Abzug wird in der für 2021 einzureichenden Erklärung vorgenommen.

Bei der CIT-Steuer wird der Abzug in der Erklärung vorgenommen, die für das Steuerjahr eingereicht wird, in dem die Aufwendungen und Gebühren angefallen sind, und im Falle eines Steuerzahlers, dessen Steuerjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann der Abzug in der Erklärung vorgenommen werden, die für das Steuerjahr eingereicht wird, in dem der 31. Dezember 2021 berücksichtigt wird.

Rechtsgrundlage:

  • Gesetz vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Gesetzes über die Mehrwertsteuer und einiger anderer Gesetze,
  • Art. 52ja des Einkommensteuergesetzes vom 26. Juli 1991,
  • Art. 38ea des Körperschaftssteuergesetzes vom 15. Februar 1992,
  • Art. 57aa des Gesetzes über die pauschale Einkommenssteuer auf bestimmte Einnahmen natürlicher Personen vom 20. November 1998.