Die Kontrolle der Richtigkeit der elektronischen Mautzahlung

Die Kontrolle der Richtigkeit der elektronischen Mautzahlung im Rahmen des e-TOLL Systems wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über öffentliche Straßen vom 21. März 1985 durchgeführt. Der Hauptinspektor für den Verkehrstransport ist berechtigt, die Richtigkeit der elektronischen Mautzahlung zu kontrollieren, einschließlich der Kontrolle des im Fahrzeug verwendeten Mobilgeräts, des externen Ortungssystems und der Bordeinheit, die Satellitenortungs- und Datenübertragungstechnologien verwendet, sowie Bußgelder zu verhängen und einzuziehen. Die Kontrolle der Richtigkeit der elektronischen Mautzahlung, einschließlich der Kontrolle des im Fahrzeug verwendeten Mobilgeräts, des externen Ortungssystems und der Bordeinheit, die Satellitenortungs- und Datenübertragungstechnologien verwendet, kann auch von Beamten des Zoll- und Steuerdienstes im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durchgeführt werden. 

Die Kontrolle der Richtigkeit der elektronischen Mautzahlung hat zum Ziel eine gerechte Behandlung der Benutzer, die verpflichtet sind, die elektronische Maut für die Nutzung der Nationalstraßen zu zahlen, und auf die Sicherung der Einnahmen aus der elektronischen Mauterhebung für den Nationalen Straßenfonds, die für den Bau und die Instandhaltung der Nationalstraßen notwendig sind.

Wenn als Ergebnis der Kontrolle die Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Straßen bezüglich der elektronischen Gebühr festgestellt werden, verhängt der Hauptinspektor für den Verkehrstransport eine Verwaltungsstrafe gegen einen Eigentümer, Halter oder Benutzer des Fahrzeugs oder gegen den Straßennutzer, der kein Eigentümer, Halter oder Benutzer des Fahrzeugs ist. Ein Bußgeld kann auch gegen den Fahrer des Fahrzeugs verhängt werden, wenn er falsche Daten zur Fahrzeugklasse angibt.

 

Zuwiderhandlung, die einer verwaltungsrechtlichen Sanktion unterliegt, mit dem Artikel aus dem Gesetz vom 21. März 1985 auf öffentlichen Straßen

Höhe der Verwaltungsstrafe mit dem Artikel aus dem Gesetz vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen

Art. 13 Abs. 1 Pkt. 3:

 

Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung einer elektronischen Maut für die Nutzung der nationalen Straßen einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen und einem Anhänger besteht

Art. 13k Abs. 1 Pkt. 1:

 

 

 

500 PLN

Art. 13 Abs. 1 Pkt. 3:

 

Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung einer elektronischen Maut für die Nutzung der nationalen Straßen der Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen oder einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen und einem Anhänger oder Auflieger besteht, einschließlich Busse,  unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht 

Art. 13k Abs. 1 Pkt. 2:

 

 

 

 

1 500 PLN

Art. 13i Abs. 4a

 

Nichteingabe der korrekten Angaben zur Fahrzeugklasse in ein Mobilgerät, ein externes Ortungssystem oder ein Bordgerät im Falle einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Personalkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen und einem Anhänger

 

Art. 13k Abs. 3 Pkt. 1

                

 

 

250 PLN

Art. 13i Abs. 4a

 

Nichteingabe der korrekten Angaben zur Fahrzeugklasse in ein Mobilgerät, ein externes Ortungssystem oder ein Bordgerät bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen oder bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen und einem Anhänger oder Auflieger bestehen, oder bei Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, das kein Personenkraftwagen ist, und einem Anhänger bestehen

Art. 13k Abs. 3 Pkt. 2

 

 

 

 

 

750 PLN

Art. 13i Abs. 4b

 

Bestimmungswidrige Verwendung eines Mobilgeräts, eines externen Ortungssystems oder eines Bordgeräts, wenn es zu einer unzureichenden Zahlung der elektronischen Maut für eine Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Personalkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen und einem Anhänger besteht, führt

Art. 13k Abs. 3 Pkt. 1

 

 

 

250 PLN

Art. 13i Abs. 4b

 

Bestimmungswidrige Verwendung eines Mobilgeräts, eines externen Ortungssystems oder eines Bordgeräts, wenn dadurch die Maut für ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen oder eine Fahrzeugkombination, die aus einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen und einem Anhänger oder Auflieger besteht, einschließlich Bussen, unabhängig von deren zulässigem Gesamtgewicht, oder eine Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen besteht, das kein Personenkraftwagen ist, und einem Anhänger, in unvollständigen Höhe entrichtet wird

 

Art. 13k Abs. 3 Pkt. 2

 

 

 

 

 

750 PLN

Art. 13ia Abs. 1

 

Unterlassung der Eintragung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen in das Register der Zahler einer elektronischen Maut. Bei elektronischer Mautzahlung mit Hilfe der EETS-Dienstleistung wird keine Verwaltungsstrafe erhoben

 

Art. 13k Abs. 2a

 

 

1 500 PLN

Art. 13ia Abs. 1

 

Unterlassung der Eintragung eines Fahrzeugs in das Register der Zahler einer elektronischen Maut

durch einen Straßennutzer, der kein Eigentümer, Halter oder Nutzer des Fahrzeugs ist und nur Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen in das Register eingetragen hat

 

Art. 13k Abs. 8c

 

 

500 PLN

Art. 13ia Abs. 5 Pkt. 1, Art. 13ia Abs. 5 Pkt. 2, Art. 13ib Abs. 1 Pkt. 2

 

Eintragung falscher Daten des Eigentümers, Halters oder Benutzers des Fahrzeugs in das Register der Zahler einer elektronischen Maut

 

Art. 13k Abs. 2b  Pkt.1

 

500 PLN

Art. 13ia Abs. 5 Pkt. 1, Art. 13ia Abs. 5 Pkt. 2, Art. 13ib Abs. 1 Pkt. 2

 

Eintragung falscher Daten des Eigentümers, Halters oder Benutzers eines Fahrzeugs in das Register der Zahler einer elektronischen Maut

durch einen Straßennutzer, der kein Eigentümer, Halter oder Benutzer des Fahrzeugs ist und in das Register

durch einen Straßennutzer nur Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen eingetragen hat

 

Art. 13k Abs. 8c

 

500 PLN

Art. 13ia Abs. 5 Pkt. 3, Art. 13ib Abs. 1 Pkt. 1, Art. 13ib Abs. 1 Pkt. 3

 

Eintragung in das Register der Zahler einer elektronischen Maut der falscher Daten eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination und einer Referenznummer des im Fahrzeug verwendeten Geräts

 

Art. 13k Abs. 2b Pkt. 2

 

1 500 PLN

Art. 13ia Abs. 5 Pkt. 3, Art. 13ib Abs. 1 Pkt. 1, Art. 13ib Abs. 1 Pkt. 3

 

Eintragung falscher Daten eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination und einer Referenznummer des im Fahrzeug verwendeten Geräts in das Register der Zahler einer elektronischen Maut durch einen Straßennutzer, der kein Eigentümer, Halter oder Benutzer des Fahrzeugs ist und in das Register nur Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen eingetragen hat

 

Art. 13k Abs. 8c

 

 

500 PLN

Art. 13ia Abs. 7

 

Keine Eintragung in das Register der Zahler einer elektronischen Maut digitale Kopien von

1) Unterlagen, die die Daten des Kraftfahrzeugs bestätigen, wenn diese Daten nicht an das Zentralregister der Fahrzeuge gemeldet wurden

2) eine Bestätigung über eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld oder Unterlagen, die eine Sicherheitsleistung bestätigen (im Falle der Abrechnung von Postpaid-Zahlungen)

 

Art. 13k ust. 2c 

 

1 000 PLN

Art. 13ia Abs. 7

 

Keine Eintragung in das Register der Zahler einer elektronischen Maut digitale Kopien von

1) Unterlagen, die die Daten des Kraftfahrzeugs bestätigen, wenn diese Daten nicht an das Zentralregister der Fahrzeuge gemeldet wurden

2) eine Bestätigung über eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld oder Unterlagen, die eine Sicherheitsleistung bestätigen (im Falle der Abrechnung von Postpaid-Zahlungen)

 

durch einen Straßennutzer, der kein Eigentümer, Halter oder Nutzer des Fahrzeugs ist und nur Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen

Art. 13k Abs. 8c

 

500 PLN

Art. 13ia Abs. 10, Art. 13ib Abs. 2

 

Keine Aktualisierung der Daten durch einen Eigentümer, Halter oder Benutzers eines Fahrzeugs oder eines Nutzers öffentlicher Straßen, der kein Eigentümer, Halter oder Benutzer eines Fahrzeugs ist 

Art. 13k Abs. 2d

 

 

1 000 PLN

Art. 13ia Abs. 10, Art. 13ib Abs. 2

 

Keine Aktualisierung der Daten im Register der Zahler einer elektronischen Maut durch einen Eigentümer, Halter oder Benutzers eines Fahrzeugs, der in das Register nur Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen

 

Art. 13k Abs. 8c

 

 

 500 PLN

Gegen den Eigentümer oder Halter oder Benutzer eines Fahrzeugs oder einen Straßennutzer, der kein Eigentümer, Halter oder Benutzer eines Fahrzeugs ist, darf für einzelne Verstöße, die ein bestimmtes Kraftfahrzeug betreffen, nicht mehr als ein Bußgeld verhängt werden:

  • Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung der elektronischen Maut
  • bestimmungswidrige Nutzung eines Mobilgeräts, eines externen Ortungssystems oder einer OBU-Bordgeräts, wenn dies zu einer Zahlung der Maut in einer unvollständigen Höhe führt
  • keine Eintragung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen in das Register der Zahler einer elektronischen Maut
  • keine richtige Eintragung der Angaben zum Fahrzeug oder zur Fahrzeugkombination und einer Referenznummer des für das Fahrzeug verwendeten Geräts in das Register der Zahler einer elektronischen Maut
  • keine Eintragung in das Register der Zahler einer elektronischen Maut digitale Kopien von: Unterlagen, die die Daten des Kraftfahrzeugs bestätigen, wenn diese Daten nicht an das Zentralregister der Fahrzeuge gemeldet wurden und  einer Bestätigung über eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld oder Unterlagen, die eine Sicherheitsleistung bestätigen (im Falle der Abrechnung von Postpaid-Zahlungen)
  • Keine Aktualisierung der Daten im Register der Zahler einer elektronischen Maut,

die innerhalb von 2 Stunden festgestellt wurden.

Gegen den Fahrer eines Kraftfahrzeugs darf nicht mehr als eine Geldstrafe verhängt werden, wenn er innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nicht die richtigen Daten zur Fahrzeugkategorie in ein Mobilgerät, ein externes Ortungssystem oder ein Bordgerät eingibt.

Als ein Zeitraum von 24 Stunden gilt der Zeitraum von 0:00 bis 24:00 Uhr an bestimmten Tag.

Die Geldstrafe für die Verletzung der Pflicht zur Zahlung der elektronischen Maut im Prepaid-Modus wird nicht verhängt, wenn dem elektronischen Mauterhebungssystem der Nationalen Steuerverwaltung (KAS) die Geolokalisierungsdaten zur Verfügung gestellt wurden und der Eigentümer, Halter oder Benutzer des Fahrzeugs die elektronische Maut innerhalb von 3 Tagen ab dem Datum der Beendigung der Fahrt bezahlt hat. Informationen über die Höhe der nicht bezahlten elektronischen Maut sind über das elektronische Mauterfassungssystem der Nationalen Steuerverwaltung (KAS) verfügbar.

Bei einem Verdacht des Verstoßes, der die Verhängung einer Geldstrafe zur Folge haben kann, durch eine ausländische Person, die ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Land hat, mit dem Polen nicht durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung über Vereinbarung zur gegenseitigen Sicherung und Einziehung von Forderungen gebunden ist oder die Möglichkeit der Gebührenerhebung sich nicht unmittelbar aus internationalen Vorschriften und den Vorschriften dieses Landes ergibt, erhebt die Person, die die Kontrolle durchführt, eine Kaution in Höhe einer zu erwartenden Verwaltungssanktion.

Der Fahrer eines Fahrzeugs kann im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Gesetzes über öffentliche Straßen mit einem Bußgeld in Form eines Strafmandates bestraft werden Das Recht, ein Bußgeld in Form eines Strafmandates zu verhängen und einzuziehen, steht den Inspektoren der Verkehrsinspektion und den Beamten des Zoll- und Steuerdienstes zu.

Der mit einer Geldstrafe geahndete Verstoß mit dem Artikel des Gesetzes vom 21. März 1985 über öffentliche Straßen

Die Höhe des Strafmandates mit dem Artikel aus dem Gesetz über öffentliche Straßen

Art. 13i Abs. 4aa

Art. 13ic Abs. 1

Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs die Pflicht zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs des Mobilgeräts oder der Bordgerät mit Software nicht eingehalten hat, wird gegen ihn ein Bußgeld in Form eines Strafmandates verhängt. Bei einer Unterbrechung des Satellitenortungssignals oder der Datenübertragung von mehr als 15 Minuten ist der Fahrer des Kraftfahrzeugs verpflichtet, sofort auf dem nächstgelegenen Parkplatz oder der nächstgelegenen Parkbucht anzuhalten oder die Straße, auf der die elektronische Maut erhoben wird, sofort zu verlassen. Der Fahrer kann die Straße, auf der elektronische Maut erhoben wird, wieder nutzen, nachdem das Satellitenortungssignal oder die Datenübertragung wiederhergestellt wird.

Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das elektronische Mauterhebungssystem der Nationalen Steuerverwaltung (KAS) nicht verfügbar ist

  

Art. 13 na Abs. 1

 

 

1.500 PLN

Art. 13 naa Abs. 1

 

Wird bei der Kontrolle Folgendes festgestellt:        

1) Kennzeichen, die bedeckt oder verziert sind oder

2) Schilder, Aufschriften oder Gegenstände an der Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs, die die Lesbarkeit der Schilder beeinträchtigen, oder

3) Kennzeichen, die an anderen als den bauartbedingt vorgesehenen Stellen am Fahrzeug angebracht sind

im Falle eines Fahrers einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen oder einer Fahrzeugkombination, die aus einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und einem Auflieger oder Anhänger, einschließlich Omnibusse, besteht, unabhängig von deren zulässigem Gesamtgewicht oder einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die aus einem Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, das kein Personenkraftwagen ist, und einem Anhänger besteht

Art. 13 naa Abs. 1

 

 

1 500 PLN

Art. 13 naa Abs. 2

 

Wird bei der Kontrolle Folgendes festgestellt:        

 

1) Kennzeichen, die bedeckt oder verziert sind, oder

2) Schilder, Aufschriften oder Gegenstände an der Vorder- oder Rückseite des Fahrzeugs, die die Lesbarkeit der Schilder beeinträchtigen, oder

3) Kennzeichen, die an anderen als den bauartbedingt vorgesehenen Stellen am Fahrzeug angebracht sind

im Falle eines Fahrers einer Fahrzeugkombination mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die aus einem Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen und einem Anhänger besteht

Art. 13 naa Abs. 2

 

 

500 PLN

Art. 13i Abs. 4ab

 

Wenn der Eigentümer, Halter oder Benutzer des Fahrzeugs das Fahrzeug nicht mit einem ordnungsgemäß funktionierenden externen Ortungssystem oder einer ordnungsgemäß funktionierenden Bordegeräts oder einem mobilen Gerät mit Software ausgestattet hat, die die Übertragung solcher Daten gewährleistet, und der Fahrer des Fahrzeugs die Fahrt nicht verweigert hat

Art.  13 na Abs. 1

 

 

1.500 PLN

Art. 13 ib Abs. 4

 

Fehlen einer Referenznummer des mobilen Geräts mit der Software des externen Ortungssystems oder des Bordegeräts in einer Situation, in der der Fahrer des Fahrzeugs die Fahrt nicht verweigert hat

Art.  13na Abs. 1

 

1.500 PLN